Satzung

Jede Freiwillige Feuerwehr hat in der Regel ihre eigene Satzung. Hier stellen wir dir unsere vor.


 

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Traitsching" und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Traitsching.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 

§2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Traitsching, insbesondere
durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus
Vereinsmitteln. Die Mitglieder sind berechtigt, von der Feuerwehr die Erstattung von km-Geld,
Verpflegungsmehraufwendungen und andere Auslagen zu verlangen. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vorstandsämter erhalten für die Ausübungen ihrer Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung.
Die Sätze werden wie folgt festgesetzt:
 

Vorstände 800 €
Kommandanten 800 €
Jugendwarte, Gerätewarte & Kassier 750 €
Damensprecher, Schriftführer, Kinderfeuerwehrbetreuer 500 €
Atemschutzgerätewart 300 €
Ortssprecher 250 €

 

§3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder


(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven
Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge
oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich
als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienst
erworben haben.


 

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren
Wohnsitz in der Gemeinde Traitsching haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige
müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Abiehnungsgründe
anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.


 

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich
gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim
Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.


 

§6
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Mitglieder unter 18 Jahren und Mitglieder, die das aktive Dienstalter über-
schritten haben, sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


 

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


 

§8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Traitsching, soweit er dem Ver-
ein angehört und nicht in einer Funktion gemäß den Nummern 1 bis gewählt wird,
6. dem stellvertretenden Kommandanten,
7. den Ortssprechern,
8. den Maschinisten,
9. den Gerätewarten,
10. den Jugendwarten,
1 1. den Damensprecherinnen,
12. den Atemschutzgerätewarten,
13. dem Kinderfeuerwehrwart.

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu
wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein,
durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären.


 

§9
Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die-
se Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Auf-
gaben:


1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden
Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende
Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Rechtsgeschäfte mit
einem Betrag über 300,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.


 

§ 10
Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift
soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.


 

§ 11
Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittelwerden insbesondere aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Kassenwarts, des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu
prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


 

§12
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung
des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und durch
Bekanntmachung in der Tageszeitung (Chamer Zeitung und Bayerwald Echo) einberufen. Dabei ist
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


 

§13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden odereinem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein
Sechstel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein
Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


 

§ 14
Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen
werden.


 

§15
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehen oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Traitsching, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.